Wer im Bezug von ALG2 steht, möchte in der Regel schnell die Arbeitslosigkeit beenden. Viele ALG2-Bezieher können sich auch eine Existenzgründung vorstellen, um ins Berufsleben wieder einsteigen zu können. Zur Unterstützung der Gründung können sie staatliche Zuschüsse erhalten, zu denen unter anderem auch das Einstiegsgeld gehört. Wem das Einstiegsgeld zusteht, wie es beantragt wird und was sonst noch beachtet werden muss, erklärt der folgende Ratgeber.
Was genau ist Einstiegsgeld?
Beim Einstiegsgeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die das Jobcenter allen Empfängern von ALG2 zusteht, welche
- die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro pro Monat oder
- die Ausübung einer hauptberuflichen Selbständigkeit mit einer Mindestanzahl von 15 Wochenstunden
Mit der Leistung soll die Hilfebedürftigkeit beendet und gleichzeitig die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährleistet werden. Ähnlich dem Gründungszuschuss, der bei ALG1 gewährt wird, gilt das Einstiegsgeld als so genannte „Kann-Leistung“. Ob Einstiegsgeld bewilligt wird, liegt im Ermessen des Jobcenters. Es besteht also kein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Leistung. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 16b SGB II. Einstiegsgeld wird als zweckgebundene Einnahme nicht dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet. Damit unterliegt der Zuschuss nicht dem Progressionsvorbehalt und somit auch nicht der Versteuerung.
Voraussetzungen für den Anspruch
Wer Einstiegsgeld beantragen möchte, muss zunächst folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Bezug von Arbeitslosengeld 2
- Planung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer hauptberuflichen Selbständigkeit
Wer eine hauptberufliche Selbständigkeit plant, muss zudem die wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Vorhabens nachweisen können. Bereits vorhandene Branchen- und Fachkenntnisse sind vorteilhaft für die Bewilligung von Einstiegsgeld. Grundsätzlich müssen sowohl die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als auch die geplante Selbständigkeit zeitlich nah am Antrag auf Einstiegsgeld liegen.
Die Höhe des Einstiegsgeldes
Bei der Höhe des Einstiegsgeldes besteht – wie bei der Bewilligung – Ermessensspielraum. Auch hier bildet § 16b SGB II die Grundlage. In der entsprechenden Verordnung sind zwei Bemessungsmöglichkeiten vorgesehen:
- einzelfallbezogene Bemessung des Einstiegsgeldes gemäß §
- Pauschalierung des Einstiegsgeldes gemäß § 2
Die einzelfallbezogene Bemessung
Erfolgt eine einzelfallbezogene Bemessung, dann erhält der ALG2-Bezieher zusätzlich zur monatlichen Regelleistung Einstiegsgeld. Dabei wird die Ermittlung des Grundbetrags des Einstiegsgeldes auf Basis der Regelsatzleistung durchgeführt. eine Aufstockung um Ergänzungsbeträge ist möglich. Für den Grundbetrag gilt, dass dieser höchstens 50 Prozent der maßgeblichen Regelleistung gemäß § 20 SBG II betragen darf.
Für die Ermittlung der Ergänzungsbeträge werden Dauer der Arbeitslosigkeit sowie Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Bei einer länger andauernden Arbeitslosigkeit sieht die Verordnung eine Ergänzung in den folgenden Fällen vor:
- bei vorangegangener Arbeitslosigkeit mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren
- bei vorangegangener Arbeitslosigkeit mit einer Dauer von sechs Monaten, wenn besondere Hemmnisses für die Eingliederung in Arbeit in der Person des Hilfebedürftigen liegen
In beiden Fällen liegt die Höhe des Ergänzungsbetrags bei 20 Prozent der vollen Regelleistung. Im Zusammenhang mit der Größe der Bedarfsgemeinschaft erfolgt eine Aufstockung pro leistungsberechtigter Person. Der Zuschlag liegt bei zehn Prozent der vollen Regelleistung. Generell gilt: Der Höchstbetrag für das Einstiegsgeld (Grundbetrag zuzüglich Ergänzungsbeträge) darf die volle monatliche Regelleistung gemäß § 20 SBG II nicht überschreiten.
Pauschalierung
Optional zur einzelfallbezogenen Bemessung ist in der Verordnung auch die Pauschalierung des Einstiegsgeldes möglich. Eine Pauschalierung der Bemessung erfolgt in der Regel bei längerem Leistungsbezug. Für diese Personengruppe wurden von den Sozialleistungsträgern besondere Konzepte zur Förderung und Eingliederung entwickelt, welche in Kombination mit bestimmten Leistungen der Arbeitgeber stehen. Die Höchstgrenze für die Pauschalierung des Einstiegsgeldes liegt bei 75 Prozent der maßgeblichen Regelleistung.
Wie lange wird Einstiegsgeld gewährt?
Die Zahlung von Einstiegsgeld erfolgt gemäß § 16b Abs. 2 SGB II für eine Dauer von maximal 24 Monaten. Die Förderung wird dabei üblicherweise in zeitlichen Abschnitten von jeweils sechs Monaten bewilligt. Mit diesem Vorgehen soll das weitere Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen überprüft werden. wird die Tätigkeit oder auch Selbständigkeit nicht mehr ausgeübt, erfolgt keine Weiterleistung des Einstiegsgeldes.
Der Antrag auf Einstiegsgeld
Einstiegsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Diesem müssen entsprechende Nachweise sowie Belege zur geplanten Tätigkeit beigelegt werden. Vor allem für die Bewilligung zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit müssen aussagekräftige sowie schlüssige Unterlagen vorgelegt werden können, welche eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Vorhabens belegen. Ist der Sachbearbeiter vom Konzept der Existenzgründung überzeugt, dann kann dies Bewilligungschancen erhöhen. Für eine genaue Beurteilung muss dem Leistungsträger deshalb ein ausgereifter Businessplan vorgelegt werden, in dem alle entscheidungsrelevanten Informationen sowie Umstände festgehalten sind.
Der Businessplan sollte dabei folgende Angaben möglichst ausführlich enthalten:
- Darstellung des Geschäftsvorhabens im Detail (Beschreibung der Geschäftsidee)
- Planung von Kapitalbedarf und Finanzierung (vorhandenes Eigenkapital, Fremdkapitalbedarf, Inanspruchnahme weiterer möglicher Förderungen)
- Prognose zur Rentabilität (erwarteter Umsatz, Gewinnprognose für die folgenden drei Jahre)
- Liquiditätsplan (Schätzung der Kosten für Investitionen, Prognose aller monatlichen Fixkosten einschließlich von Kapitaldienstkosten wie Zinsen oder Tilgung)
Dem Businessplan müssen zudem zusätzliche, für die Antragsbearbeitung notwendige Unterlagen beigefügt werden, die sich auf die Bewilligung positiv auswirken können. Dazu gehören beispielsweise:
- Lebenslauf in klarer Gliederung
- Erwerbsbiographie
- Vorlage einer Gewerbeanmeldung oder eine andere Zulassung einer Behörde für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Unter Umständen sind Antragsteller verpflichtet, die Bescheinigung einer fachkundigen Stelle für die Eignung zu erbringen, wenn der Leistungsträger selbst die Eignung nicht feststellen kann. Meist trifft die Grundsicherungsstelle eine Entscheidung darüber, welche fachkundige Stelle für den Antragsteller zuständig ist. Das Verfahren ist für den Antragsteller kostenfrei, denn zwischen Sozialverwaltung und fachkundige Stellen bestehen entsprechende Rahmenverträge. Deshalb sollten dem Sachbearbeiter zunächst immer vollständige Unterlagen vorgelegt werden, dieser entscheidet dann über das weitere Vorgehen.
Sollte der Antragsteller die Bescheinigung ohne Rücksprache mit dem Leistungsträger einholen, muss er damit rechnen, die Kosten dafür selbst zu zahlen. Mitunter wird die Entscheidung dann auch nicht akzeptiert.
Beratung sinnvoll
Grundsätzlich ist es sinnvoll, bei der Beantragung von Fördergeldern eine ausführliche und fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. So können sich Bezieher von Arbeitslosengeld 2 schon vor der Antragstellung auf alle Eventualitäten vorbereiten.
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